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BGH, 19.03.1959 - II ZR 199/57 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1959, 1084
- MDR 1959, 462
- WM 1959, 532
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.05.1958 - II ZR 53/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.03.1959 - II ZR 199/57
Der Schwierigkeit, etwas Negatives beweisen zu müssen, wird aber dadurch Rechnung getragen, daß dem Gegner des Beweispflichtigen in Fällen dieser Art. eine substantiierte Behauptungslast auferlegt wird (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senates vom 19. Mai 1958, II ZR 53/57 = WM 1958, 777 und NJW 1958, 1188). - BGH, 26.11.1956 - II ZR 219/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.03.1959 - II ZR 199/57
Auch der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26. November 1956 (II ZR 219/55 = WM 1957, 27) entschieden, daß der Wechselaussteller, der die Mithaft für die Erfüllung der dem Käufer (und Akzeptanten des Wechsels) obliegenden Verbindlichkeiten aus dem Abzahlungsgeschäft Übernommen hatte, verpflichtet war, wechselmäßig für die Forderungen des Verkäufers aus § 2 AbzG aufzukommen. - RG, 15.03.1929 - II 569/28
Wie regelt sich die Beweislast, wenn der legitimierte Wechselinhaber den …
Auszug aus BGH, 19.03.1959 - II ZR 199/57
Hierbei kommt es nicht auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum bestrittene Frage an, ob der Wechselschuldner, der den Wegfall des Schuldgrundes bewiesen hat, auch die Behauptung des Wechselgläubigers widerlegen muß, der Wechsel habe nach Wegfall dieses Schuldgrundes vereinbarungsgemäß zur Sicherung einer anderen Verbindlichkeit des Schuldners dienen sollen (vgl. RGZ 124, 65 und anderseits OLG Hamburg, MDR 1958, 170 [OLG Hamburg 28.03.1957 - 6 U 223/56] und Stranz, Wechselgesetz, 14. Aufl. Art. 17 Anm. 40).
- BGH, 30.05.1988 - II ZR 307/87
Zahlung aus einem Wechsel - Verpflichtung zur Zahlung der Wechselsumme bei …
Würde man hier die Beweislast umkehren, würde man den Wechselgläubiger mit dem Gläubiger irgendeiner anderen Forderung gleichstellen und damit die Unabhängigkeit der Wechselforderung vom Grundgeschäft aufgeben (…vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1974 - II ZR 119/73 a.a.O. in Anlehnung an RGZ 124, 65, 67/68 gegen Staub/Stranz, WG 14. Aufl., Art. 17 Anm. 40 sowie Teplitzky, Der Austausch des Kausalverhältnisses bei Wechselgeschäften, NJW 1962, 724/725 jeweils m.w.N.; noch offen gelassen in Urteilen des Senats vom 19. März 1959 - II ZR 159/57, WM 1959, 532, 533 und vom 7. Juni 1973 - II ZR 33/72, WM 1973, 1135, 1136).Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 19. März 1959 (II ZR 159/57, WM 1959, 532, 533).
- BGH, 07.10.1974 - II ZR 119/73
Beweislast des Wechselschuldners für die Einrede der ungerechtfertigten …
Sollte das Berufungsgericht aber von einer Einigung der Parteien über die Verwendung der Wechsel als Sicherheit ausgehen können, so würde die Klägerin berechtigt sein, die umstrittenen Wechsel geltend zu machen, es sei denn, die Beklagte wiese nach, daß der Klägerin keine gesicherten Ansprüche mehr zustehen, mithin, daß diese entgegen ihrer Abrechnung keine Forderungen mehr gegen die genannten Schuldner besitzt (vgl. zur Beweislast BGH, Urt. v. 19.3, 59 - II ZR 199/57, WM 1959, 532, 533).Umstritten ist dagegen, wen die Darlegungs- und Beweis last trifft, wenn feststeht, wie es hier der Fall ist, daß Wechsel ohne Rechtsgrund begeben worden sind, aber in Betracht kommt, daß die Parteien nachträglich einen Rechtsgrund vereinbart haben (offen gelassen in den Urteilen des Senats v. 19.03.1959 - II ZR 199/57 - WM 1959, 532, 533 und v. 07.06.1973 - II ZR 33/72 - WM 1973, 1135, 1136).
- BGH, 18.11.1968 - II ZR 152/67
Wechsel aus Abzahlungsgeschäften
Die Vertragsparteien können aber vereinbaren, daß die zahlungshalber für den Kaufpreisanspruch gegebenen Wechsel für den Fall des Rücktritts zahlungshalber für die sich aus § 2 AbzG ergebenden Ansprüche gegeben sein sollen (BGH NJW 1959, 1084 [BGH 19.03.1959 - II ZR 199/57] = WM 1959, 532).
- OLG Saarbrücken, 02.07.1997 - 1 U 847/96 Die Vertragsparteien hatten sich gerade nicht dahin verständigt, daß der Wechsel einen Anspruch der Klägerin wegen Nichtlieferung des Manipulators sichern sollte (vgl. BGH, WM 1959, 532 f.).
- BGH, 02.06.1969 - III ZR 99/68
Zulässigkeit einer Feststellung zur Ausgleichspflicht - Zulässigkeit einer …
Es ist anerkannten Rechts, daß der Beklagte eine derartige negative Behauptung nicht einfach bestreiten darf, sondern nun eine positive Behauptung vortragen muß, wenn er sich gegen eine solche verneinende Behauptung wendet (BGH NJW 1958, 1188; 1959, 1084) [BGH 19.03.1959 - II ZR 199/57]. - BGH, 07.06.1973 - II ZR 34/72
Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung gegenüber einer Wechselverpflichtung …
Zu dieser - bereits im Urteil II ZR 199/57 vom 19. März 1959 (WM 1959, 532, 533) offengelassenen - Streitfrage braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden, da hier ein solcher oder ähnlicher Sachverhalt nicht vorliegt. - BGH, 11.05.1959 - II ZR 176/58
Einreden des Wechselbürgen
Eine Vereinbarung, auf Grund deren die zur Zahlung des Kaufpreises hingegebenen Wechsel im Falle des Rücktritts vom Vertrage die Ansprüche des Abzahlungsverkäufers aus § 2 AbzG sichern sollen, verstößt, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 19. März 1959 (II ZR 199/57 = WM 1959, 532) im einzelnen dargelegt hat, nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 AbzG. - BGH, 07.06.1973 - II ZR 33/72
Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung - Der Wechselschuldner, der den …
Zu dieser - bereits im Urteil II ZR 199/57 vom 19. März 1959 (WM 1959, 532, 533) offengelassenen - Streitfrage braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden, da hier ein solcher oder ähnlicher Sachverhalt nicht vorliegt. - BGH, 31.05.1972 - VIII ZR 219/71
Umfang der Bindung eines Vorbehaltsurteils für das Nachverfahren - Anforderungen …
In dem vom Berufungsgericht angeführten BGH-Urt. vom 19. März 1959 - II ZR 199/57 - LM AbzG § 1 Nr. 1 = WM 1959, 532 ist indes hervorgehoben, daß den Gegner des Beweispflichtigen in Fällen dieser Art eine substantiierte Behauptungslast trifft. - BGH, 21.11.1974 - II ZR 150/73
Vorliegen eines schuldrechtlichen Anspruchs für einen Wechsel - Sicherung von …
Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Beklagte als Bezogene von Sicherungswechseln, um die es hier unstreitig geht, die Beweislast dafür hat, daß der Klägerin als der Vechselgläubigerin keine Ansprüche aus dem der Begebung der Wechsel zugrundeliegenden Rechtsgeschäft zustehen (BGH, Urt. v. 19.3. 59 - II ZR 199/57, WM 1959, 532, 533).